Emails als neue Abmahnfalle

Ein neues Gesetz schreibt bestimmte Angaben in E-Mails vor – doch das wissen viele Unternehmen nicht.
 
Wenn man dem „Handelsblatt“ glauben darf, droht deutschen Firmen eine Abmahnwelle.
Der Grund: In einem Rundschreiben weist der deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) seine Mitglieder auf eine neue Richtlinie im Gesetz über elektronische Handelsregister hin. Demnach sind seit Anfang Januar bestimmte Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails gesetzlich vorgeschrieben.
 
 Wie in einem Geschäftsbrief auf Papier müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und alle Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder und Geschäftsführer aufgelistet werden. Das betrifft allerdings nur Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind – bundesweit sind das knapp drei Millionen.

Unternehmen kennen neue Vorschriften nicht

"Die meisten Unternehmer wissen nichts von dieser Neuregelung“, sagt Jochen Clausnitzer, Referatsleiter Handelsrecht beim DIHK in Brüssel. Das könnte dazu führen, dass zum Beispiel Wettbewerber Abmahnungen verschicken, wenn die Angaben in der Signatur nicht korrekt sind. Oder dass professionelle Abmahner eigens ein Gewerbe gründen, um sich als Konkurrenten ausgeben zu können.

Ganz neu sind diese Vorschriften allerdings nicht. Nach Angaben des Rechtsanwalts und Medienexperten Stefan Söder handelt es sich nur „um eine Klarstellung“. Denn die Vorschriften galten auch bisher schon für alle Geschäftsbriefe und damit strenggenommen auch für E-Mails und Faxe. Das hat der Gesetzgeber nun explizit festgehalten. Deshalb empfiehlt Söder allen Firmen, die geforderten Angaben in der E-Mail-Signatur zu ergänzen.

Anwalt rät zur Prüfung einer Abmahnung

Möglicherweise, so Söder, werden durch die Neuregelung „schlafende Hunde“ geweckt und gezielte Abmahnungen verschickt, wenn die Signatur unvollständig ist. Eine Begründung könnte sein, die betroffene Firma verschaffe sich einen Vorteil, weil sie Kunden über die eigene Identität im Unklaren lasse. Dann drohen den abgemahnten Unternehmen Gebühren zwischen 500 und 1000 Euro – wenn sie sich nicht wehren. Genau dazu rät Söder: „Ich empfehle, nicht ungeprüft zu zahlen.“ Wenn eine Firma zum Beispiel die Handelsregisternummer in einer E-Mail nicht aufgeführt habe, sonst aber alle Angaben korrekt seien, dann sei sie immer noch identifizierbar.

Wolf-Dieter Roth, Sprecher des Vereins Abmahnwelle, ist noch keine Klage wegen der Neuregelung bekannt.  „Man kann aber davon ausgehen, dass einige Pappenheimer klagen werden.“ Doch auch er rät dazu, „sich nicht ins Bockshorn jagen zu lassen“, wenn eine Abmahnung zugestellt wird, sondern diese zu prüfen. Eine regelrechte Abmahnwelle erwartet er nicht. Er weist darauf hin, dass ein potenzieller Abmahner erst einmal Zugriff auf eine E-Mail bekommen muss.

Das meint auch DIHK-Experte Clausnitzer: „E-Mails und Faxe werden in der Regel gezielt verschickt, während Internetseiten für jeden einsehbar sind.“
Quelle:www.focus.de 30.01.2007